Satzung

des Fördervereins Bären Lobeda e. V.

§ 1 Name, Sitz

1) Der Verein führt den Namen Förderverein Bären Lobeda e. V.

2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Jena, Marktstraße 26.

§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr

1) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Jena unter der Register-Nr. VR 1193 eingetragen.

2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 3 Vereinszweck

1) Zweck des Vereins ist die Sanierung, Erhaltung und Pflege des denkmalgeschützten Gasthof „Zum Bären“, einschließlich Saalbau mit wandgebundener Ausstattung in Jena-Lobeda, Marktstraße 26, als Stätte der Kultur zur Förderung und Unterstützung des örtlichen Vereinslebens von Lobeda-Altstadt sowie die Förderung der Heimatkunde.

2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln

durch Beiträge, Spenden, Bildung von Rücklagen gemäß § 4 (2) der Satzung sowie durch Veranstaltungen, die der Unterstützung des geförderten Zweckes dienen. Die Sanierung des Gebäudes wird vorwiegend durch ehrenamtliche Arbeitseinsätze vorgenommen. Lediglich Arbeiten, für die handwerkliche Fachkenntnisse bzw. Meisterleistungen notwendig sind, werden von dafür zugelassenen Fachbetrieben ausgeführt und gegen Rechnung bezahlt. Weiterhin wird der Satzungszweck verwirklicht durch die Einrichtung einer Heimatausstellung, die durch den Verein betrieben wird.

Der zeitliche Ablauf der Sanierung wird durch die bauordnungsrechtlichen, brandschutztechnischen, denkmalpflegerischen und konstruktiven Erfordernisse bestimmt mit der Maßgabe des höchstmöglichen Funktionserhalts des Saales und der genutzten Räume während der Sanierungsphase.

3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig höhe Vergütungen begünstigt werden.

5) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 3 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke verwendet.

2) Für die Verfolgung des Satzungszweckes sollen Rücklagen gebildet werden. Abweichend vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung werden gemäß § 58 Nr. 6 AO sog. zweckgebundene Rücklagen gebildet, die dem Grund, der Höhe und dem zeitlichen Umfang nach feststehen, in die sämtliche Geldmittel, auch Spenden, einfließen dürfen. Die Rücklagen sollen für einen Zeitraum von nicht mehr als fünf  Jahren gebildet werden. Bei Großprojekten, wie Dachsanierung und Fassade, darf auch ein längerer Zeitraum möglich sein.

$ 5 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrags der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

2) Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.

2) Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.

2) Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.

3) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur mit 4-wöchiger Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung v. g. Frist.

§ 8 Ausschluss

1) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 24 Monate im Rückstand bleibt.

2) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.

3) Die Vereinsregeln und die Hausordnung sind zu beachten.

4) Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand sofort anzuzeigen.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1) die Mitgliederversammlung,

2) der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 11 Mitgliederversammlung

1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jedes Kalenderjahres einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.

3) Die Einberufung geschieht durch Veröffentlichung  in Form von Rundschreiben oder Anschlag am Vereinsbrett.

Die Themen der Tagesordnung sind darzustellen. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 24 Stunden vor Versammlungsbeginn dem Vorstand vorliegen. Eine solche nachträgliche Änderung der Tagesordnung muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. In der Regel sind dies der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter.

2) Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3) Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind 2/3 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.

2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.

3) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen.

4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

5) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.

7) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.

8 ) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.

9) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über

a) Befreiungen von der Beitragspflicht

b) Aufgaben des Vereins

c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz

d) Beteiligung an Gesellschaften

e) Aufnahme von Darlehen

f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

g) Mitgliedsbeiträge

10) Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

§ 14 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger als 2 Vorstandsmitglieder verbleiben.

3) Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.

4) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.

5) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an den Vorsitzenden zu richten. Die Rücktritterklärung wird jedoch erst 1 Monat nach Eingang wirksam. Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist.

§ 15 Aufgabenbereich des Vorstandes

1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.

2) Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.

3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Die hiernach statuierte Vertretungsmacht umfasst u. a. auch die Aufnahme von Krediten für den Verein.

4) Die Mitglieder des Vorstandes haben Gesamtvertretungsbefugnis. Der Verein wird durch mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.

5) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.

6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

7) Der Vorstand gemäß § 14 der Satzung kann durch Beschluß Vertreter der einzelnen Arbeitsgruppen des Vereins als erweiterten Vorstand berufen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind nicht vertretungsberechtigt.

§ 16 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 17 Disziplinarstrafen

Der Verein ist berechtigt, gegen Mitglieder die vorsätzlich gegen die Satzung, die Hausordnung oder gegen Anordnungen der Organe verstoßen, folgende Ordnungsmaßnahmen zu verhängen:

1) Verwarnung bzw. Verweis,

2) Ordnungsgelder bis zur Höhe eines entstanden Schadens,

3) Ausschluss aus dem Verein gem. § 7 der Satzung.

§ 18 Haftung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 19 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Jena zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke, vorrangig für denkmalpflegerische Zwecke.

3) Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d. h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.

§ 20 In-Kraft-Treten

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 11. 11. 2008 beschlossenen worden und ist damit in Kraft getreten.

Aktuell

Vereinsregister des Amtsgerichtes Jena unter der Register-Nr. VR 231193

Steuernummer : Finanzamt Jena 162/141/13779

Der Vorstand 

Vorsitzender Knut Hennig

Stellvertreter Monika Heitmann

Schatzmeister Kathrin Kästner

 

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